Amtliche Bekanntmachung | Neubau Umschlagsbahnhof Regensburg (Anzeige)

 
Bekanntmachung
über die Auslegung und Unterrichtung der Öffentlichkeit
zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben
Neubau Umschlagsbahnhof Regensburg - Burgweinting
(Geschäftszeichen: 65145-651pph/009-2022#005)
 
 
Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen den Neubau eines Umschlagbahnhofs mit zehn Hauptgleisen, mehreren Nebengleisen, vier Containerumschlagkränen, Containerabstellflächen, mehreren Lkw-Parkplätzen sowie den Neubau von fünf Eisenbahnüberführungen, die Erneuerung einer Eisenbahnüberführung und die Erneuerung einer Straßenüberführung.
 
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Das Eisenbahn-Bundesamt führt auf Antrag der DB InfraGO AG, vormals DB Netz AG (Vorhabenträgerin), vom 31.10.2022 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit §§ 18 und 18a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Stadt Regensburg und der Gemeinde Obertraubling beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 13.12.2023 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
 
Die Vorhabenträgerin hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt. Das sind insbesondere folgende Unterlagen:
 
  • Erläuterungsbericht, Planunterlage Nr. 1
  • UVP-Bericht, Planunterlage Nr. 15
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan, einschließlich des Erläuterungsberichts, des Bestands- und Konfliktplans sowie des Maßnahmenplans, Planunterlage Nr. 16
  • Artenschutzfachbeitrag, Planunterlage Nr. 17
  • FFH-Verträglichkeitsprüfung, Planunterlage Nr. 18
  • Schalltechnische und erschütterungstechnische Untersuchung, Planunterlage Nr. 19
  • Unterlage zur Hydrogeologie und Wasserwirtschaft, einschließlich des Erläuterungsberichts und der dazugehörigen Pläne, Planunterlage Nr. 20
  • Lichttechnische Untersuchung, Planunterlage Nr. 23
  • Luftschadstofftechnische Untersuchung, Planunterlage Nr. 26
  • Brand- und Katastrophenschutz, Planunterlage Nr. 27
  • Untersuchung zur elektromagnetischen Umweltverträglichkeit, Planunterlage Nr. 28 
 
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen wird ausschließlich auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes unter www.eba.bund.de/anhoerung im Zeitraum vom 29.02.2024 bis einschließlich 28.03.2024 (einen Monat) in elektronischer Form zur allgemeinen Einsichtnahme zugänglich gemacht. 
Zusätzlich wird diese Bekanntmachung dort veröffentlicht. 
Für den Beginn der Einwendungsfrist ist diese elektronische Veröffentlichung maßgeblich. Eine über die Einwendungsfrist hinausgehende Bereitstellung der Planunterlagen auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes verlängert diese nicht.
 
Auf Antrag ist die Einsichtnahme in die o.g. Planunterlagen in Papierform in den Räumlichkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Nürnberg nach vorheriger Terminvereinbarung zu den üblichen Geschäftszeiten möglich. Für eine Terminvereinbarung melden Sie sich telefonisch unter 0911/2493-0, per Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder schriftlich an das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Nürnberg, Eilgutstraße 2, 90443 Nürnberg.
 
  1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 Abs. 2 und 5 UVPG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 29.04.2024 - ausschließlich beim Eisenbahn-Bundesamt Einwendungen gegen den Plan erheben. Die Einwendungen sind in schriftlicher Form an das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Nürnberg, Eilgutstraße 2, 90443 Nürnberg oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zu richten.
    Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, auf das Verwaltungsverfahren.
    Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
  2. Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
  3. Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen und der rechtzeitig abgebebenen Stellungnahmen verzichten (§ 18a Abs. 5 AEG). Weiterhin kann das Eisenbahn-Bundesamt anstelle einer mündlichen Erörterung eine Online-Erörterung durchführen (§ 18a Abs. 6 AEG). Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation statt, werden diese ortsüblich und auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes, ggf. inklusive elektronischem Zugangslink (Anwendung Cisco Webex), bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
    Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Eisenbahn-Bundesamtes zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
  4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  7. Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
  8. Da für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird darauf hingewiesen, dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 19 Abs. 2 UVPG notwendigen Angaben enthalten und dass die Auslegung der Planunterlagen auch der Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG dient.
  9. Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter https://www.eba.bund.de/datenschutzhinweise.
  10. Diese Bekanntmachung sowie die auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes veröffentlichten Unterlagen werden auch im UVP-Portal https://www.uvp-portal.de zugänglich gemacht.
 
Eisenbahn-Bundesamt
Außenstelle Nürnberg
Im Auftrag
gez. Brandes
  • gepostet am: Donnerstag, 15. Februar 2024

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