Nachgefragt | Schockschlag-Affäre: Ehemalige Praktikantin jetzt beim BKA – Staatsanwaltschaft bezieht Stellung

Nachgefragt | Schockschlag-Affäre: Ehemalige Praktikantin jetzt beim BKA – Staatsanwaltschaft bezieht Stellung

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Bei einem Verhör soll ein irakischer Drogendealer sein Handy entsperren, versucht es stattdessen aber zu zerbrechen. Mit einem sogenannten „Schockschlag“ kann der verhörende Kripobeamte dies verhindern. Eine junge Polizeipraktikantin will jedoch mehrere Schläge gesehen haben – der Fall landet vor Gericht. Der Beamte wurde neulich rechtskräftig freigesprochen.

Unser Artikel zum Thema hat unsere Leser stark bewegt. Über 300.000 Klicks auf unseren Artikel auf unserer Website und Hunderte von Zuschriften sprechen eine deutliche Sprache. Selbst auf Facebook ging unser Artikel förmlich durchs Dach. Die überwiegende Mehrheit der Kommentare und Zuschriften solidarisieren sich klar mit dem jetzt freigesprochenen Polizeibeamten. Und einige Leser haben uns gebeten nachzuforschen, ob gegen die Praktikantin, die mittlerweile beim Bundeskriminalamt in Wiesbaden beschäftigt ist, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.

Wir wenden uns an die Staatsanwaltschaft Regensburg und fragen:

1. Durch die falsche Verdächtigung und die mediale Öffentlichkeit ist der Ruf sowohl der Polizei als auch des fälschlich beschuldigten Polizisten stark beschädigt worden. Ist gegen die damalige Praktikantin ein Ermittlungsverfahren wegen falscher Verdächtigung anhängig oder zwischenzeitlich eingeleitet worden? Falls ja, welcher Sachstand? Falls nein, warum nicht?

2. Ferner steht auch der Tatbestand der uneidlichen Falschaussage vor Gericht im Raum. Ist hier ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet worden? Falls ja, welcher Sachstand? Falls nein, warum nicht?

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Ein Sprecher der Staatsanwaltschaft Regensburg antwortet uns:

1. Zunächst muss ich der Formulierung, der nunmehr Freigesprochene sei „fälschlich beschuldigt“ worden, entschieden entgegentreten.
Mit dieser Formulierung wird unterstellt, die Zeugin habe vorsätzlich falsch ausgesagt. Beide von Ihnen genannten Straftatbestände sind nämlich nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar.
Das Urteil des Amtsgerichts Regensburg führt hierzu ausdrücklich aus, dass das „Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen [konnte] dass der Angeklagte den Zeugen S. mehrfach ohne rechtfertigenden Grund geschlagen hat“ (Seite 3 der Urteilsgründe).
Es handelt sich um einen Freispruch mangels Tatnachweises. Das Urteil stellt jedoch keineswegs definitiv fest, dass sich die Tat nicht so zugetragen haben könnte, wie ursprünglich von der Zeugin geschildert.

2. Entsprechend besteht auch kein Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung der Zeugin. Auch dies führt das Amtsgericht Regensburg in seinem Urteil ausdrücklich aus: „Das Gericht geht davon aus, dass die Zeugin E. das Geschehen möglicherweise anders eingeordnet und damit auch erinnert hat, als es tatsächlich war. Aus diesem Grund ist der Zeugin E. zwar keine Falschaussage anzulasten, eine Verurteilung kann auf ihre Aussage jedoch nicht gestützt werden. Die Diskrepanz in den Aussagen der Zeugin E. Iässt sich aus Sicht des Gerichts insbesondere mit deren Blickwinkel erklären. …“ (Seite 6 der Urteilsgründe).
Ferner ist dort ausgeführt: „Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin E. hat das Gericht berücksichtigt, dass das Geschehen bereits zwei Jahre zuruckliegt und dass wiederholtes Nachfragen stets zu Verunsicherung bei Zeugen führen kann.“

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Rauscher LL.M. (Austin/U.S.A.)
Oberstaatsanwalt
Pressesprecher
Staatsanwaltschaft Regensburg
Kumpfmühler Str. 4
93047 Regensburg

 


Die „Nachgefragt“-Reihe

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  • gepostet am: Donnerstag, 05. Februar 2026

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